Deutschland

Untersuchungsausschussgesetz
(Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsaussch�sse des Deutschen Bundestages)

Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1142), in Kraft getreten am 26.06.2001

zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229) m.W.v. 01.01.2021

1 Einsetzung

2 Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung

3 Gegenstand der Untersuchung

4 Zusammensetzung

5 Mitglieder

6 Vorsitz

7 Stellvertretender Vorsitz

8 Einberufung

9 Beschlussf�higkeit

10 Ermittlungsbeauftragte

11 Protokollierung

12 Sitzungen zur Beratung

13 Sitzungen zur Beweisaufnahme

14 Ausschluss der �ffentlichkeit

15 Geheimnisschutz

16 Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit

17 Beweiserhebung

18 Vorlage von Beweismitteln

19 Augenschein

20 Ladung der Zeugen

21 Folgen des Ausbleibens von Zeugen

22 Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht

23 Vernehmung von Amtstr�gern

24 Vernehmung der Zeugen

25 Zul�ssigkeit von Fragen an Zeugen

26 Abschluss der Vernehmung

27 Grundlose Zeugnisverweigerung

28 Sachverst�ndige

29 Herausgabepflicht

30 Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln

31 Verlesung von Protokollen und Schriftst�cken

32 Rechtliches Geh�r

33 Berichterstattung

34 Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss

35 Kosten und Auslagen

36 Gerichtliche Zust�ndigkeiten

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht